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Die VerwertungsgesellschaftenVerwertungsgesellschaften haben zur Aufgabe, bestimmte Urheber- und Leistungsschutzrechte kollektiv wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit ist im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) geregelt. Hintergrund dieser Aufgabe ist die Tatsache, dass die meisten Berechtigten ihre Rechte gegenüber einer Vielzahl von Dritten selbst, also im Rahmen individueller Verträge, gar nicht effizient wahrnehmen könnten. GEMAGesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. Die GEMA, Rosenheimer Str. 11, 81667 München, die beispielsweise das „mechanische Recht“ (§§ 16, 17 UrhG), das Recht der nicht bühnenmäßigen Aufführung (§ 19 Abs. 2 UrhG) und das Recht der Sendung (§ 20 UrhG) der Komponisten, Textdichter und Verlage wahrnimmt, ist die größte deutsche Verwertungsgesellschaft. Hintergründe zu ihrer Tätigkeit finden sich unter http://www.gema.de/der-verein-gema/. Zwischen GEMA und Bundesverband bestehen Gesamtvertragsverhältnisse, d.h. es wurden Gesamtverträge geschlossen, wie z.B. der sog. Normalvertrag. In diesem Gesamtvertrag, der die Herstellung und Verbreitung von Tonträgern zum Gegenstand hat, werden die von den Mitgliedern abzuschließenden Einzelverträge ausgehandelt, in denen die tariflichen Konditionen der Rechteeinräumung geregelt sind. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Änderung von Gesamtverträgen können die Parteien die in München ansässige Schiedsstelle anrufen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1b) UrhWG). Dies ist z.B. in den jüngsten Verhandlungen über die Tarife für Klingeltöne und für Music-on-Demand geschehen. GVLGesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH Die GVL, Podbielskiallee 64, 14195 Berlin, nimmt die Rechte der Leistungsschutzberechtigten, wie z.B. der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Veranstalter, wahr. Vor allem sind dies die Vergütungsansprüche für die Sendung und öffentliche Wiedergabe (§§ 78 Abs. 2 i.V.m. 86 UrhG), die Kabelweitersendung (§ 20b Abs. 2 UrhG), die private Vervielfältigung (§§ 84,85 Abs. 3 i.V.m. § 54 UrhG) sowie Vermietung und Verleih (§§ 84,85 Abs. 3 i.V.m. § 27 UrhG). |
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