GRUNDLAGEN

  • Grundlagen

    Der Bundesverband Musikindustrie e. V. (BVMI) vertritt die Interessen von Musikunternehmen häufig „Labels“ oder „Plattenfirmen“ genannt. Basierend auf § 85 des Urheberrechts-Gesetzes („UrhG“) werden diese Unternehmen traditionell als „Tonträgerhersteller“ bezeichnet. Dabei unterliegt  der Begriff „Tonträger“ einer permanenten Veränderung und der Terminus „Tonträgerhersteller“ wird sicher nicht mehr vollständig der immer komplexer werdenden Rolle dieser Unternehmen gerecht, zumal darin noch sehr stark der physische Herstellungsbegriff anklingt. Die Tonträgerhersteller sind  von den Musikverlagen zu unterscheiden, die im wesentlichen Rechte an Text und Komposition, aber nicht an den Tonaufnahmen wahrnehmen.

     

    Tonträgerhersteller sind zum einen Lizenznehmer und Rechteerwerber (denn sie benötigen zur Herstellung und Verbreitung der Aufnahmen sowohl die Nutzungsrechte der ausübenden Künstler:innen als auch der Komponist:innen und Autor:innen), zum anderen sind sie Rechteinhaber (an originär bei ihnen entstehenden Tonträgerherstellerrechten als auch an abgeleiteten, insbesondere von ausübenden Künstler:innen erworbenen Rechten). Sie sind deshalb im physischen Bereich Lizenznehmer der GEMA, deren Aufgabe es ist, die ihr übertragenen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche der Urheber:innen  wahrzunehmen. Daneben sind sie zugleich Wahrnehmungsberechtigte der Verwertungsgesellschaft GVL, die den Tonträgerherstellern und ausübenden Künstler:innen zugewiesene Vergütungsansprüche wahrnimmt.

     

    Bei dem Erwerb der Rechte durch die Tonträgerhersteller lässt sich in der Regel zwischen den Konstellationen „Künstlervertrag mit korrespondierendem Produzentenvertrag“ und dem „Bandübernahmevertrag“ unterscheiden. Im Falle des Künstlervertrags stellt der Künstler/ die Künstlerin u.a. seine Leistungsschutzrechte exklusiv bereit, während das Unternehmen als wirtschaftlicher Produzent die Produktion bei einem sogenannten künstlerischen Musikproduzenten in Auftrag gibt. Im Rahmen eines Bandübernahmevertrags stellt der Vertragspartner/ die Vertragspartnerin die fertige Aufnahme bereit und lizenziert die Leistungsschutzrechte der Künstler:innen sowie die Tonträgerherstellerrechte exklusiv an das Unternehmen. Die so erworbenen Rechte werden von den Tonträgerherstellern dann gegebenenfalls an Dritte weiterlizenziert – beispielsweise im Rahmen von Vereinbarungen mit Online-Diensten. Daneben übernimmt das Label unter anderem Marketing, Promotion und Vertrieb. Insgesamt nehmen die Tonträgerhersteller eine zentrale Position im Ökosystem der Musikwirtschaft ein.

  • Musik als Wirtschaftsgut

    Musik als immaterielles Gut (und die Aufnahme von Musik als deren Verkörperung) ist einerseits Ausdruck persönlicher Kreativität und künstlerischen Schaffens sowie Teil des kulturellen Erbes. Sie ist andererseits aber auch ein Wirtschaftsgut. Als solches ist sie verständlicherweise nicht kostenlos zu haben. Eine Verbreitung ohne die Einwilligung der Rechteinhaber:innen ist rechtlich unzulässig  und beschneidet die Künstler:innen und ihre Partner:innen in ihren Einnahmen. Es gehört zu den Hauptaufgaben des BVMI, diese Zusammenhänge zu erklären und in der gesamtgesellschaftlichen Auseinandersetzung darauf aufmerksam zu machen.

  • Urheber- und Leistungsschutzrecht: Grundsätzliche Mechanik

    Das Urheber- und Leistungsschutzrecht ermöglicht Künstler:innen und ihren Partner:innen bei entsprechendem Erfolg, ein Einkommen zu erwirtschaften, von dem sie leben können.

     

    Das Urheberrecht schützt den Urheber/ die Urheberin gemäß § 11 UrhG in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Das Urheberecht stellt damit die Gesamtheit aller Rechtsbeziehungen des Schöpfers/ der Schöpferin zu seinem Werk dar. Aus dem Urheberrecht leiten sich die Nutzungsrechte (§ 31 ff. UrhG), die Einwilligungsrechte zur Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG) und die mit den Nutzungsrechten teilweise verbundenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse ab. Das Urheberrecht als solches und die aus dem Urheberecht resultierenden urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sind in ihrem Kern nicht übertragbar, lediglich die rein vermögensrechtlichen Nutzungsrechte können an Dritte übertragen werden.

     

    Das Leistungsschutzrecht, welches hingegen vollständig übertragbar ist, schützt nicht die Werke an sich, sondern Leistungen, die urheberrechtlich geschützten Werken nahekommen oder mit diesen in engem Zusammenhang stehen. Das sind beispielsweise Darbietungen ausübender Künstler:innen (§ 73 UrhG), wie Gesangs- und Instrumentalmusiker:innen, Veranstaltungen von ausübenden Künstler:innen (§ 81 Urh) und Leistungen der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG).

     

    Im stark arbeitsteiligen Geschäftsumfeld ist die Beziehung zwischen Tonträgerhersteller:innen und Künstler:innen keinesfalls mit einem Angestelltenverhältnis zu vergleichen – zum einen, weil es kein formelles Über-Unterordnungsverhältnis gibt, zum anderen, weil das Einkommen erfolgsbasiert erwirtschaftet wird.

     

    Auch aus diesem Grund ist die manchmal anklingende „Mindestsicherung für Künstler:innen“ – entsprechend einer Art Mindestlohn –auf Basis sozialer Erwägungen sicher grundsätzlich berechtigt, um so den Wert künstlerischer und kreativer Arbeit auch abseits der urheberrechtsbezogenen Kulturmärkte abzusichern. Im Bereich der vertraglichen Partnerschaft zwischen Künstler:innen und ihren Partnern wird die Verteilung der Einnahmen allerdings vertraglich geregelt und nicht durch staatlichen Eingriff. Sie kann allerdings nicht im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Verteilung oder gar durch verordnete Lizenzsätze stattfinden, sondern gehört in den Bereich einer staatlichen Daseinsvorsorge, wie sie unter anderem durch die sogenannte Künstlersozialkasse (KSK) abgedeckt wird. Die KSK ist aus Sicht des Bundesverbandes Musikindustrie eine wichtige sozialpolitische Errungenschaft – gerade mit Blick auf die zunehmenden Veränderungen der Märkte und Arbeitsverhältnisse durch die Digitalisierung.