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„Stück für Stück mehr Licht im Dunkel bei Verantwortungsfragen“

BVMI begrüßt heutige Filesharing-Entscheidung des EuGH

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in einem weiteren Filesharing-Fall für eine richtungsweisende Klarstellung in Haftungsfragen gesorgt und die Position der Rechteinhaber dadurch weiter gestärkt hat: Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den geschützte Inhalte hochgeladen und zum Download angeboten worden waren, kann sich demnach nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er Familienmitglieder benennt, die auf diesen Anschluss hätten zugreifen können.

Das LG München I hatte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vorgelegt, da der Bundesgerichtshof (BGH) in einem ähnlichen Fall entschieden hatte, Anschlussinhaber könnten nicht verpflichtet werden, Rechner von Familienmitgliedern, die Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten, auf etwaige Filesharing-Software zu durchsuchen (‚Afterlife‘).

Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: „Hier ist erneut etwas Wesentliches zugunsten der Kreativen und ihrer Partner klargestellt worden, es kommt bei Verantwortungsfragen Stück für Stück mehr Licht ins Dunkel. Nach Auffassung des EuGH müssen ‚Rechteinhaber über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen‘. Der EuGH führt dazu aus: Sowohl die InfoSoc-Richtlinie als auch die Enforcement-Richtlinie stehen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, <link http: curia.europa.eu juris document external-link-new-window external link in new>‚wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.‘ Anschlussinhabern wird es dadurch erschwert, sich ihrer Verantwortung bei über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen zu entziehen.“

Drücke weiter: "Eine gerade von unserem Dachverband IFPI vorgestellte Studie hat ergeben, dass weltweit mehr als ein Drittel (38%) der Verbraucherinnen und Verbraucher Musik auf rechtsverletzenden Wegen beziehen. Dadurch sind Rechtsverletzungen trotz eines generell positiven Marktumfelds weiterhin ein erhebliches Thema für die Musikindustrie. Insofern bleibt es bei für die Durchsetzung der Rechte entscheidend, dass klar benannt wird, wer an welcher Stelle Verantwortung zu übernehmen hat. Der EuGH wägt sehr klar ab zwischen den Rechten der Urheber und dem Inhaber eines Internetanschlusses und lässt dabei nicht zu, dass die Rechteinhaber in diesen Fallkonstellationen schutzlos gestellt werden. Ziel ist es gerade, ein hohes Schutzniveau für die Urheber und ihre Partner zu erreichen. Der EuGH hatte bereits Mitte vergangenen Jahres für mehr Klarheit gesorgt, indem er die unmittelbare Haftung von Filesharing-Plattformen wie „The Pirate Bay“ bejaht und damit nach über einem Jahrzehnt eine anderen wichtige Grundfrage entschieden hatte. Dies und das heutige Urteil sind wichtige Schritte zur Verbesserung nicht nur der Situation der Kreativen und ihrer Partner; Klarheit ist letztlich im Sinne aller Beteiligten.“