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Anonymisierungsdienst Cloudflare zur Sperrung von rechtsverletzenden Inhalten verpflichtet

BVMI begrüßt die Entscheidung des OLG Köln

In einer vielbeachteten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln am 9. Oktober 2020 den Anonymisierungsdienst der Firma Cloudflare Inc. verpflichtet, den Zugang zu Inhalten zu sperren, die auf der Internetseite eines ihrer Kunden angeboten wurden; nun liegen auch die Urteilsgründe vor. Das Verfahren war von einem Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI) eingeleitet worden, da trotz Hinweis auf Rechtsverletzungen der Zugang zu der strukturell rechtsverletzenden Website ddl-music.to nicht gesperrt worden war. Cloudflare bietet ein sogenanntes CDN (Content Delivery Network) an, das von strukturell urheberrechtsverletzenden Websites missbraucht wird, um sich durch Anonymisierung der Rechtsverfolgung zu entziehen. Dem hat nun das Oberlandesgericht Köln einen Riegel vorgeschoben: Es hat Cloudflare verpflichtet, bei ihren Kunden die Sperrung von Inhalten zu bewirken, die ihr von Rechteinhabern gemeldet wurden, oder ansonsten die gesamte Website des Kunden zu sperren. Das Oberlandesgericht hat damit das Urteil des LG Köln vom 30. Januar 2020 (14 O 171/19) bestätigt.

Die Entscheidung des OLG Köln ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, da erstmals ein deutsches Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Anonymisierungsdienst bestätigt hat, die es untersagt, Dritten die Verbreitung illegaler Angebote zu ermöglichen und dabei die Identität der Server von strukturell rechtsverletzenden Webseiten zu verschleiern. Dass sich die Betreiber solcher Seiten der Verfolgung durch Anonymisierung und Flucht dem Zugriff der Rechteinhaber entziehen, entspricht der Erfahrung und wird gestützt durch die Beobachtung, dass sich die Tendenz zur Verlagerung strukturell rechtsverletzender Angebote in „Offshore-Gebiete“ jenseits der EU weiter fortzusetzen scheint. Besagte Ausweichmaßnahmen werden durch die heutige Entscheidung in Zukunft erschwert, was mehr Rechtssicherheit im digitalen Raum zugunsten der Rechteinhaber bedeutet.

Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI: „Die Entscheidung des OLG Köln stärkt die Position der Rechteinhaber in einem wichtigen Feld und ist ein klares Signal: Ein Dienst, der anderen dabei hilft, sich der Rechtsverfolgung durch Anonymisierung zu entziehen, ist ebenfalls rechtswidrig. Die Entscheidung ist ein weiterer Erfolg unserer Branche gegenüber Angeboten im Netz, die Kreative und ihre Partner erheblich schädigen und deren Geschäftsmodell darauf beruht, mit Inhalten Dritter zum Teil erhebliche Einnahmen zu erzielen, ohne für diese Inhalte Lizenzen zu erwerben. Das Lizenzgeschäft als Lebensader der Musikindustrie verlagert sich ebenso wie die Musiknutzung immer weiter ins Netz, Mitte 2020 sind drei Viertel des Branchenumsatzes online erwirtschaftet worden, Tendenz steigend. Wenn also die rechtlichen Dos and Dont’s im digitalen Lizenzgeschäft nicht klar definiert sind, steht die Zukunft der Branche auf dem Spiel. Daher ist auch die korrekte Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie zwingend notwendig, wo wir auf politische Unterstützung im Sinne der Marktteilnehmer angewiesen sind, da deutsche Alleingänge, wie sie aktuell im BMJV geplant werden, das digitale Lizenzgeschäft beschädigen würden, den europäischen Kompromiss konterkarieren und damit letztlich den digitalen Binnenmarkt fragmentieren, statt ihn zu harmonisieren.“

René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik des BVMI: „Eine Entscheidung, deren Wichtigkeit nicht zu unterschätzen ist! Denn Stück für Stück kommen wir dem modernen Verständnis zur Verantwortung aller Akteure im Internet näher – gerade auch durch ambitionierte Gerichtsentscheidungen wie der vorliegenden. Ein Anonymisierungsdienst darf Dritten die Verbreitung illegaler Angebote nicht ermöglichen und dabei die Identität der Server von strukturell rechtsverletzenden Webseiten verschleiern. Heißt: Ausreden gelten auch in solchen Fällen nicht mehr. Die Dienste müssen immer mehr erkennen, dass manche Nebelkerzen nicht mehr funktionieren. Die Haftungsprivilegierung auf Basis von § 8 TMG konnte hier schon deshalb nicht greifen, weil zwischen Dienst und Content-Provider eine Vertragsbeziehung bestand und dieser in vielfacher Hinsicht in den Datentransfer zwischen Nutzern und Webseiten-Betreibern eingriffen hatte.“