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BVMI sieht ausweitende Anwendung der Pastiche-Schranke kritisch und warnt vor Unsicherheit im Lizenzgeschäft

Berlin, 3. September 2026 – Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) sieht die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Metall auf Metall“ mit Sorge. Der BGH bestätigt zunächst ausdrücklich, dass die erkennbare Übernahme der Rhythmussequenz in die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler sowie in die Rechte des Urhebers eingreift. Für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 hält er diese Übernahme jedoch nach § 51a UrhG für eine zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches. Damit bestätigt der BGH formal die Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs, dass die sogenannte Pastiche-Schranke nicht generell erlaubt, geschützte Aufnahmen auf kreative Weise zu verwenden. Mit ihrer Anwendung auf die konkrete Übernahme der Rhythmussequenz im Fall „Metall auf Metall“ droht jedoch die vom EuGH verlangte Grenze in der Praxis erheblich abgesenkt zu werden. Wenn allein die erkennbare Übernahme eines Samples in einen Titel eines anderen Genres und dessen veränderte musikalische Einbettung als „künstlerischer Dialog“ genügt, bleibt aus Sicht des BVMI unklar, welche kommerzielle Sample-Nutzung künftig einer Lizenz bedarf. Gerade die konkrete Anwendung der Schranke muss verhindern, dass aus einer eng begrenzten und berechtigterweise in der Kunstfreiheit verankerten Ausnahme faktisch ein allgemeines Privileg für kreative Anschlussnutzungen wird.

 

Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI: „Das jüngste Urteil des EuGH in dieser Sache enthält eine wichtige Leitplanke: Der Rechtsbegriff des sogenannten Pastiche bedeutet danach gerade nicht die generelle Erlaubnis, geschütztes Material Dritter lizenzfrei zu nutzen. Wenn diese Leitplanke im konkreten Fall aber kaum noch greift, entstehen erhebliche Unsicherheiten für Rechteinhaber, Künstlerinnen und Künstler sowie für den etablierten Lizenzmarkt; die Referenz auf den „künstlerischen Dialog“ droht so, zum Freifahrtschein für lizenzfreies Sampling zu werden und wirtschaftliche Kooperationen zu irritieren oder sogar auszuhöhlen. Selbstverständlich braucht Kunstfreiheit Raum, das darf aber nicht eine grundsätzlich kostenlose Aneignung bedeuten. Das ist im Übrigen auch mit Blick auf den zunehmenden Einsatz von generativer KI ein entscheidender Punkt, da hier von einigen Akteuren ebenfalls die Pflicht zur Lizenzierung offensiv in Frage gestellt wird.“

 

René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: „Die bloße Einfügung eines wiedererkennbaren Samples in einen neuen musikalischen Zusammenhang ist noch kein Dialog mit dem Ausgangswerk. Wird der Begriff derart weit verstanden, droht die erforderliche künstlerische Auseinandersetzung zu einer kaum überprüfbaren Formel zu werden. Das überzeugt weder mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Schranke noch auf den unionsrechtlichen Dreistufentest.“

 

Die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der Gruppe „Kraftwerk“ und Musikproduzent Moses Pelham dauert seit inzwischen annähernd drei Jahrzehnten an. Pelham hatte 1997 eine rhythmische Sequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ für einen von Sabrina Setlur gesungenen Titel genutzt. Der Fall lag dem BGH bereits mehrfach vor und hat darüber hinaus unter anderem den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht beschäftigt.