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BVMI zu den heutigen Schlussanträgen des Generalanwalts

„Dies unterstreicht ein weiteres Mal, wie dringend wir die europäische Urheberrechtsrichtlinie brauchen!"

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) sieht in den Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in den Verfahren „Peterson gegen Google & YouTube“ und „Elsevier Inc. gegen Cyando AG (Uploaded)“ nur einen weiteren Beleg dafür, wie dringend die EU-Urheberrechtsrichtlinie gebraucht wird. Nach Auffassung von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe „haften Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen“.  Der Generalanwalt folgt in seiner Begründung ausdrücklich nicht der bisherigen EuGH-Rechtsprechung, so dass nun abzuwarten bleibt, wie der EuGH in dieser Sache entscheiden wird. Die beiden Verfahren (Az. I ZR 140/15 und Az. I ZR 53/17) waren dem EuGH vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Vorabentscheidung in Fragen der Haftung von Internetplattformen vorgelegt worden. Die Luxemburger Richter haben sie zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden. 

Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: „Die Einschätzung des Generalanwalts wirkt fast wie aus der Zeit gefallen. Im Jahr 2020 sind wir doch gesellschaftlich bei der Haftung von Online-Plattformen bereits wesentlich weiter. Kenntnis und Verständnis vom Geschäftsmodell der Plattformen haben seit der Jahrtausendwende erfreulicherweise deutliche Fortschritte gemacht und die Mär von der „technischen Neutralität“ trägt nicht mehr. Die Schlussanträge bestätigen deshalb ein weiteres Mal, wie wichtig und richtig die Modernisierung des europäischen Rechtsrahmens war. In der  europäischen Urheberrechtsnovelle wurde klargestellt, dass die „User Uploaded Content“ (UUC)-Plattformen wie beispielsweise YouTube sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren müssen, und man hat die essentielle Bedeutung des digitalen Lizenzgeschäfts als Lebensader vieler Branchen endlich auch im digitalen Raum verankert. Insofern ist und bleibt zentral, dass die Richtlinie nun auch in Deutschland ohne zeitliche und inhaltliche Umwege wortgetreu umgesetzt wird, denn angesichts solcher Einschätzungen ist es umso wichtiger, dass Klarheit geschaffen wird.“

Drücke weiter: „Um es noch einmal deutlich zu machen: Eine Plattform verdient mit Inhalten Dritter sehr viel Geld und wird hier trotzdem als technisch und inhaltlich neutral erklärt? Angesichts der rund um den Globus bestens bekannten Tatsache, dass YouTube Videos mit Werbung versieht, Inhalte kuratiert und dadurch entsprechend in die Wiedergabe involviert ist, eine seltsame Einschätzung. Heute findet etwa die Hälfte des Musikkonsums über UUC-Plattformen wie YouTube statt, die aber keine fairen Lizenzen dafür erwerben müssen. Entsprechend gering ist der Anteil von Video-Streaming-Plattformen am Branchenumsatz: Hier stehen – wohlgemerkt, bei der Hälfte der Nutzungszeit! – nur etwas mehr als 3 Prozent einem Anteil von mehr als 55 Prozent durch die Audio-Streaming-Plattformen gegenüber, die seit jeher verpflichtet sind, Lizenzen zu erwerben.“