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Sigrid Herrenbrück
Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Die aktuellen Rechtsthemen im Überblick

Was wichtig war und wichtig wird...

Spannende Wochen liegen hinter uns – und damit zahlreiche aufschlussreiche Rechtsurteile: vom Ende der Seite Convert2MP3.net bis zum Fall „Metall auf Metall“. Doch auch die kommenden Wochen bringen große rechtliche Entscheidungen mit sich. Wir blicken zurück und wagen einen kleinen Ausblick.

Convert2MP3 geht vom Netz – das erfolgt aufgrund eines Vergleichs vor dem Landgericht Hamburg im Juni. Im Rahmen des von IFPI und dem BVMI koordinierten Verfahrens wurde die Streamripping-Website abgeschaltet sowie die Domain an IFPI übergeben. Ein Großer Erfolg für den digitalen Musikmarkt - immerhin verzeichnete die in Deutschland ansässige Website allein in ihren letzten 12 Monaten 684 Millionen Besucher aus aller Welt. Mehr noch: Ein wichtiger Anknüpfungspunkt an aktuelle Rechtsprechungen im Sinne der globalen Branchenstrategie zur Bekämpfung von Streamripping.

So blicken wir ebenfalls auf ein weiteres Urteil des Landesgerichts Hamburg: Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 wurde eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiber des Sharehoster-Dienstes Rapidgator erlassen und erstmals eine Täterhaftung eines solchen Dienstes bejaht. Auch der BGH hatte in seinem Vorlagebeschluss in Sachen Uploaded zugunsten einer Täterhaftung tendiert. Dem EuGH liegen diesbezüglich aktuell mehrere Fragen zur Haftung solcher Internet-Plattformen zur Entscheidung vor (EuGH C-683/18 – Uploaded).

Mehr Klarheit schaffte im Juli ebenfalls das lang erwartete EuGH-Urteil im Fall „Metall auf Metall“. In der „Sampling-Frage“ steht nun fest: Das Tonträgerherstellerrecht ist im Einklang mit der Grundrechte-Charta der EU sowie der Urheberrechtsrichtlinie. Sprich: Sampling kann einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellen – sofern es ohne Zustimmung erfolgt. Dem EuGH zufolge kann das Sampling nur dann unter die Kunstfreiheit fallen, wenn das gesampelte Audiofragment geändert und beim Hören nicht wiedererkennbar ist. Musikalische Zitate sind nur dann zulässig, wenn eine ausdrücklich künstlerische Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfindet und das neue Werk in einen erkennbaren Dialog mit dem Urspurungswerk tritt. Auch muss die Quelle benannt werden.

So viel zu den vergangen Wochen. Und was kommt auf uns zu?

Nun, mit Spannung erwarten wir zwei weitere Streamripping-Verfahren. Das OLG München hatte der Klage wegen illegaler Vervielfältigung gegen Musicmonster.de stattgegeben. Gleiches gilt für die Verhandlung zum Mitschneidedienst ZeeZee. In beiden Verfahren wird nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Die mündlichen Verhandlungen werden Mitte Dezember stattfinden. Auch das EuGH-Vorlageverfahren in Sachen YouTube und Uploaded wird eine wichtige Weichenstellung zur Plattformhaftung für den Kreativsektor mit sich bringen. Die Entscheidung wird voraussichtlich im kommenden Jahr verkündet.