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OLG München schafft Klarheit in Bezug auf die Haftung von Streamripping-Diensten

BVMI begrüßt MusicMonster.FM-Entscheidung des OLG München

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Streamripping-Dienst MusicMonster-FM. Das OLG hat gestern im Verfahren der Sony Music GmbH gegen MusicMonster.FM entschieden, dass der Dienst rechtswidrig und unlizenziert ist. Die Betreiber können sich gerade nicht auf die Privatkopieausnahme berufen und sind daher verpflichtet, die Konvertierung besagter Titel zu unterlassen. Dienste wie MusicMonster.FM geben bekanntlich vor, Internetradios abzusuchen und die Lieder dann entsprechend den hinterlegten Musikwünschen für den Nutzer zu speichern. Eine Lizenz der Rechteinhaber wird hierbei nicht eingeholt. Bereits das LG München hatte am 26. September 2017 in erster Instanz geurteilt, der Dienst sei Hersteller der Kopie. Es handelt sich beim vorliegenden Streamripping um einen automatisierten Prozess, bei dem nicht der Nutzer, sondern der Dienst selbst die Kopiervorlagen auswählt. Dies sah das Gericht ebenfalls so und urteilte, dass die Beklagte sich nicht auf die Privatkopieausnahme des § 53 UrhG berufen könne. Eine Privilegierung scheide daher aus und es sei klar, dass insbesondere Vervielfältigungsrechte verletzt würden. Dieser Ansicht hat sich nun das OLG München angeschlossen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
 
Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: „Das ist eine sehr wichtige Entscheidung, die zu weiterer Klärung beiträgt. Noch immer versuchen Dienste als Freerider unter dem Deckmantel der Privatkopie Gewinne zu machen, ohne Lizenzen zu erwerben. Die Branche wird auch weiterhin konsequent gegen solch dreiste Geschäftsmodelle vorgehen, die den legalen Digitalmarkt unlauter beeinträchtigen, die Verbraucher in die Irre führen und die Rechte der Künstler und ihrer Partner missachten.“  

René Houareau
, Geschäftsführer Recht & Politik beim BVMI: „Die jüngere Historie der Rechtsprechung zu digitalen Diensten zeigt, dass die Gerichte inzwischen sehr klar zwischen legetimen und illegitimen Geschäftsmodellen unterscheiden und rechts-übergriffige Dienste zu Gunsten der Rechteinhaber und End-Nutzer zunehmend in die Verantwortung nehmen.“  
 
Nach einer aktuellen Studie von IFPI verstoßen weltweit 38% der Nutzerinnen und Nutzer beim Musikkonsum auf unterschiedliche Weise gegen geltendes Urheberrecht. Das Streamripping ist dabei die häufigste Form (32%) der Rechtsverletzung. Hier werden Musikstreams mitgeschnitten beziehungsweise in downloadfähige Dateien konvertiert. Diese Art der nicht-lizenzierten Musiknutzung stellt in Deutschland in einigen Fällen immer noch eine rechtliche Grauzone dar.