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Panel 2: „Werkstattgespräch Regulierung – Wie geht es bei den europäischen Rahmenbedingungen für die Kreativwirtschaft nach dem AI Act weiter?“
Zum Stand der Dinge bei der KI-Verordnung mit ihren gestaffelten Durchführungsfristen
Vor allem um den Stand der Dinge bei der KI-Verordnung mit ihren gestaffelten Durchführungsfristen ging es im „Werkstattgespräch Regulierung“ mit am Prozess beteiligten Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien, moderiert von BVMI-Geschäftsführer Recht & Politik, René Houareau.
Seit August vergangenen Jahres ist die Verordnung bereits teilweise in Kraft, ab dem 2. August dieses Jahres gelten nun die Regelungen für KI-Modelle mit den Transparenzpflichten bezüglich des Urheberrechts. Die damit verbundenen Hausaufgabenhefte auf deutscher, vor allem aber auf europäischer Ebene seien „dick gefüllt“, betonte Evelyn Graß, Referatsleiterin VIA2 – Künstliche Intelligenz im Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung. Im Bereich der KI-Modelle gehe es um den Code of Practice (CoP), „das heißt um die Ausgestaltung der Verpflichtungen für KI-Modell-Anbieter als Compliance-Instrument“, darüber hinaus um Leitlinien zu auslegungsbedürftigen Begriffen, bezogen vor allem auf die Anwendungsbereiche. Und schließlich um das sogenannte Template, eine vom AI Office zu entwickelnde Mustervorlage, mit der Anbieter künftig eine sufficiently detailed summary ihrer Trainingsdaten veröffentlichen müssen.
1000 Stakeholder wurden zur Ausgestaltung des CoP gehört. Angesichts dieser gewaltigen Zahl äußerte René Houareau Verständnis für die Notwendigkeit solcher Prozesse, aber auch die Sorge der Branche vor einer Verwässerung des Gesetzes. Graß versicherte, man werde sich „eng am Text der KI-Verordnung orientieren, es geht um Ausgestaltung, nicht um Veränderung“. Gleichwohl sei es ein komplexer Prozess und viele Interessen zu berücksichtigen. Caroline von Klitzing LL.M., Referatsleiterin K 11 – Kultur und Recht beim Kulturstaatsminister (BKM), hob die dankbare Rolle des BKM hervor: „Wir können uns innerhalb der Bundesregierung ganz einseitig für die Kultur- und Kreativwirtschaft einbringen. Wichtig ist dabei aber auch, immer zu sehen, dass das eine nicht ohne das andere geht, man muss KI und KKW zusammen denken. Ohne die Leistung der Kreativen gäbe es keine KI. Gleichzeitig gilt, wenn man eine positive Zukunftsaussicht auf das Thema und irgendwann einen funktionierenden europäischen Lizenzmarkt haben will: Man braucht eine Kultur- und Kreativwirtschaft, die über gute Daten verfügt, genauso wie eine KI-Industrie, beides bedingt sich gegenseitig im positiven Sinne“.
„Das zeitlich drängendste Thema ist momentan jedenfalls der CoP“, unterstrich Dr. Martin Bittner, Referatsleiter III B 3 – Urheber- und Verlagsrecht im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. „Wir erwarten den finalen Entwurf am 10. Juli. Im Vorfeld war es in diesem Prozess die Aufgabe des BMJ, den Kompromiss zwischen Innovation und Kultur zu suchen und die Durchsetzung des Urheberrechts zu erleichtern. Wir setzen alles daran, dass der CoP diesem Ziel auch gerecht wird.“
Er gab René Houareau darin recht, dass die Entwürfe für Rechteinhaber im Verlauf des Prozesses nicht unbedingt besser geworden seien. „Wir bringen aber bis zuletzt die geeinten Punkte vor.“ Von Klitzing nannte als die in den bisherigen Verhandlungen zentral verfolgten Punkte des BKM die Durchsetzbarkeit vorhandener Urheberrechte und der Transparenz. „Ohne Transparenz über genutzte Daten können keine Rechte durchgesetzt werden.“ Die Dringlichkeit dieser Punkte für die Kultur- und Kreativwirtschaft sei jedenfalls angekommen, stellte Dr. Bittner fest, doch sei „die KI-Verordnung ursprünglich als Produktsicherheitsgesetz gestartet, erst dann kamen die urheberrechtlichen Transparenzpflichten dazu. Man wird es nicht erreichen, dass Urheberrecht über das AI Office 1:1 durchgesetzt werden kann.“
Nach Vorlage des finalen CoP-Entwurfs durch die EU-Kommission am 10. Juli wird es zunächst eine Angemessenheitsprüfung durch die Kommission – denn ausgearbeitet worden ist der Entwurf ja in dem beschriebenen Stakeholderprozess – und die Mitgliedsstaaten geben. Danach kann er für allgemeingültig erklärt werden und Unternehmen können ihn unterzeichnen, um zu zeigen, dass sie mit der KI-Verordnung compliant sind. „Es ist wichtig zu betonen, dass das freiwillig ist“, so Evelyn Graß. „Aber die Verpflichtungen der KI-Verordnung gelten ab dem 2. August 2025 und wenn ein KI-Anbieter den CoP nicht unterzeichnet, muss er auf anderem Weg die Compliance nachweisen.“
Zeitgleich mit dem CoP will die Kommission auch Template und Leitlinien vorlegen, um alles vor der Sommerpause abzuschließen. Dies ist aktuell bereits geschehen.
