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Sigrid Herrenbrück
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Schiedsstellentscheidung über GWVR-Tarif für Ton- und Bildtonträger

BVMI begrüßt Entscheidung, sieht aber weiterhin Klärungsbedarf

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßt grundsätzlich den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zum GWVR-Tarif, sieht aber weiterhin erheblichen Klärungsbedarf zwischen den Positionen der Tonträgerhersteller und denen der Veranstalter. Der Schiedsstelle zufolge soll der Tarif 3,2 Prozent auf den Händlerabgabepreis betragen, einen Gesamtvertragsrabatt von 20 Prozent eingerechnet. Dies soll für Tonträger- und für Bildtonträgerveröffentlichungen gleichermaßen gelten, bei geringerem Live-Anteil soll sich der Betrag entsprechend reduzieren.

Die Seite der Tonträgerhersteller hatte zunächst einen noch deutlich niedrigeren Tarif für angemessen gehalten, nicht zuletzt deshalb, weil das Veranstalterrecht ursprünglich in erster Linie zur Abwehr unerlaubter Live-Mitschnitte ins Gesetz gekommen war. Im Schiedsstellenverfahren ging es dagegen ausschließlich um mit Erlaubnis der Veranstalter hergestellte Mitschnitte.

Ein großes Streitthema zwischen den Parteien war vor allem die Frage der rückwirkenden Anwendbarkeit der Tarife. Hier ist die Schiedsstelle in wesentlichen Punkten den Argumenten der Tonträgerhersteller gefolgt. Sie geht davon aus, „dass Ansprüche, die nach Übertragung der Wahrnehmungsbefugnis, aber vor Aufstellung und Veröffentlichung der Tarife TT und BT entstanden sind, vorliegend einer kollektiven Wahrnehmung nicht zugänglich sind“. Der Einigungsvorschlag sieht also richtigerweise auf solche Ansprüche keine rückwirkende Anwendung.

Ebenfalls eine große Rolle spielte für die Schiedsstelle die Tatsache, dass das Veranstalterrecht seit 50 Jahren individuell ausgeübt wird. Zudem ist das Live-Geschäft sehr vielgestaltig, und es ist häufig nicht leicht festzustellen, wer alles an der Veranstaltung mitgewirkt hat. So stellt die Schiedsstelle fest: „Nicht jede Verwertungsgesellschaft kann eine von der Rechtsprechung gebilligte oder gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des Rechteumfangs für sich in Anspruch nehmen“. Es wird sich erst noch zeigen, ob es der GWVR gelingen wird, hier eine vertrauenswürdige Nachweis- und Verwaltungsroutine zu entwickeln.

René Houareau, Geschäftsführer Recht & Politik des BVMI: „Es wird darüber hinaus jetzt darum gehen, dass die GWVR die Vorgaben des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) einhält wie zum Beispiel das Vorhalten einer angemessen Organisationsstruktur. Auch sind die Transparenzvorschriften zu beachten. Die Schiedsstelle sagt es so: Die GWVR solle ‚in den Sattel gesetzt werden. Ob sie dann reiten kann, wird sich nach Abschluss der Erprobungsphase zeigen.‘ Das beschreibt die Situation meines Erachtens sehr treffend."

Die Schiedsstelle nach dem VGG ist kein Gericht und macht lediglich einen Einigungsvorschlag. Jede der beiden Parteien kann  gegen den Vorschlag innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Sollte auch nur eine Seite von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wäre der Vorschlag vom Tisch und der Weg frei zu einer Feststellung des Gesamtvertrags durch das OLG München.